Satzung der SG Malsburg-Marzell

 A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Der am 17. November 1971 in Malsburg gegründete Fußballverein führt den Namen

SG (Sportgemeinschaft) Malsburg- Marzell

Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz Freiburg/Br. dessen Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes. Der Verein hat seinen Sitz in Malsburg-Marzell. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg einzutragen und führt so dann den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Der Zweck wird  verwirklicht durch die Unterhaltung eines Spiel- und Trainingsbetriebs in allen Altersklassen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein muss vollständig frei von politischen und religiösen Tendenzen sein.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§2

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied sind alle Personen, wobei natürliche Personen das 16te Lebensjahr vollendet haben müssen. Jugendmitglieder sind als natürliche Personen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 16ten Lebensjahres.

Mitglieder, die sich um den Fußballsport im Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder werden nach einer ununterbrochenen 40-jährigen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder und werden darauf hingewiesen, dass sie auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden können.

§4

Zur Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig zu entscheiden hat.  Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, den Ausschluss sowie Tod und bei juristischen Personen mit deren Löschung. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat formlos schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigungsfrist besteht nicht. Für das Kalenderjahr, in welches das Erlöschen der Mitgliedschaft fällt, besteht volle Beitragspflicht.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand unter folgenden Voraussetzungen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. bei Verstößen gegen die Vereinssatzung

  2. wegen Nichtentrichtung des Beitrages trotz wiederholter Anmahnung

  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens

  4. wegen unehrenhafter Handlung.

§6

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

C. Organe des Vereins

§7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Entlastung des Vorstands,  Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mitglieder, die sich ehrenamtlich im Verein in gemeinnützigen Bereichen engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalzahlungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Die Mitglieder des Fördervereins SF Marzell 1930 e.V. sind gleichberechtigt stimmberechtigte Mitglieder im Sinne von §§ 2-5.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit  gilt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

D. Leitung des Vereins

§9

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Mindestens 2 der obigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand( 1., 2. u. 3. Vorstand, Kassierer, Schriftführer, dessen Stellvertreter, Jugendleiter, dessen Stellvertreter, Spielausschussvorsitzender, dessen Stellvertreter und bis zu 4 Beisitzer) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei  Jahren gewählt, außer die Versammlung regelt eine andere Wahlperiode. Die Wahlperiode beträgt maximal 3 Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins oder des Förderverein SF Marzell 1930 e.V. oder des Förderverein SG Malsburg- Marzell e.V. sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.                                                                                                                                                             Dem erweiterten nicht geschäftsführenden Vorstand gehört der Schriftführer, dessen Stellvertreter, der Jugendleiter, dessen Stellvertreter, der Spielausschussvorsitzende, dessen Stellvertreter sowie 6 Beisitzer, wobei 2 Beisitzer aus dem 1. und 2. Vorstand des Förderverein SF Marzell 1930 e.V. bestehen, an.

§10

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für:

  1. Die Bewilligung der Ausgaben,

  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

  3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

  4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§11

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren eine/n  neuen Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§12

Beschlüsse, die Geldausgaben über 5.000,00 EUR des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung, unter Beachtung von § 14, kann in eiligen Fällen vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden.

§13

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§14

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

§15

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben die sich aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§16

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden, technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse oder Beauftrage bestimmt, die in Ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand zu wählen sind (z.B. Beauftragter Homepage usw.). Die Ausschüsse oder Beauftragten sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.  Für eine dauerhafte haupt-oder nebenberufliche Erbringung von Dienstleistungen ist zwischen dem Verein und der jeweiligen Person ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der die Einzelheiten der Leistungserbringung und der Vergütung regelt.

E. Sonstige Bestimmungen

§17

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis,

  2. Geldstrafe bis 100 EUR,

  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,

  4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen,

  5. Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§18

Eine Auflösung des Vereins oder eine Übertragung des gesamten Vereinsvermögens auf eine andere Körperschaft unter Ausschluss einer Abwicklung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins oder über eine Vermögens-übertragung bedarf es mindestens 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder im Falle einer Übertragung des Vereinsvermögens unter Ausschluss einer Abwicklung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die Gemeinde Malsburg-Marzell oder auf einen steuerbegünstigten Verein zu übertragen. Die übernehmende Körperschaft hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Fußballsports in der Gemeinde Malsburg-Marzell zu verwenden.

F. Satzung Anerkennung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2017 beschlossen.

  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Malsburg-Marzell, den 24.06.2017

1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzender